Jahreshauptversammlung & Neufassung Vereinssatzung

 

Liebe Mitglieder,

schon jetzt lade ich euch recht herzlich zu unserer diesjährigen Hauptversammlung am 17.03.2017, um 19.30 Uhr in unsere Sportgaststätte ein. Ein zentraler Punkt unserer Agenda wird die Abstimmung der Neufassung unserer Vereinssatzung sein. Die aktuelle Satzung ist aus dem Jahre 1993 und wurde nun in den letzten beiden Jahren auf einen aktuellen Stand angepasst.

Damit jedes Vereinsmitglied bis zur Jahreshauptversammlung auch Einblick in die neue Fassung unserer Satzung haben kann, bieten wir euch die Möglichkeit, die Neufassung in der Geschäftsstelle einzusehen (Dienstag, 18 – 20 Uhr) bzw. online sich im folgenden einen Überblick zu verschaffen .

Über alle anderen Besprechungspunkte informieren wir euch rechtzeitig.

Mit sportlichen Grüßen

 Joachim Hauser
1. Vorsitzender des Vorstands

NEUFASSUNG DER SATZUNG:

Vereinssatzung des Vereins für Leibesübungen Dettenhausen e.V.

Vereinssatzung

des Vereins für Leibesübungen Dettenhausen e.V.

 

Präambel

Der VfL Dettenhausen e.V. praktiziert eine werteorientierte Vereinsarbeit. Die visionäre Fortentwicklung des Vereins liegt uns dabei besonders am Herzen. Deshalb haben wir anlässlich unseres 100-jährigen Vereinsjubiläums ein Werteleitbild entwickelt. Mit unseren Werten stehen wir für Teamgeist, Fairness, Freundschaft, Zuverlässigkeit, Transparenz und Toleranz. Das Werteleitbild ist ein Orientierungsrahmen und dient als Grundlage für die Vereinsarbeit.

1.  Name, Sitz, Zweck, Verbandszugehörigkeit, Vereinsfarbe
2.  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.  Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinsbeiträge
4. Organe und Verwaltung des Vereins
5. Schlussbestimmung

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

  1. Name, Sitz, Zweck, Verbandszugehörigkeit, Vereinsfarben
  • § 1 Der Verein für Leibesübungen (VfL) mit Sitz in Dettenhausen ist in das Vereinsregister VR 380066 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen.

  • § 2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • § 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder für satzungsgemäße Tätigkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle, ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen oder bis spätestens zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert werden kann.

 

  • § 6 Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.
  • § 7 Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzgesetzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • § 8 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  • § 9 Die Vereinsfarben sind ”rot – weiß”.

2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  • § 10 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus
    a) Vollmitgliedern
    b)        Kindern und Jugendlichen
    c)         Ehrenmitgliedern
  2. Vollmitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind. Ihnen steht das Stimmrecht und aktive und passive Wahlrecht zu. Aktives Mitglied ist, wer am Sportbetrieb teilnimmt oder in der Vereinsleitung tätig ist. Passives Mitglied ist, wer nicht am Sportbetrieb teilnimmt, den Verein aber durch Beitragsleistungen unterstützt.
  3. Kinder sind Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Jugendliche sind Mitglieder zwischen 7 und 16 Jahren. Ihnen steht in den Jugendorganisationen des Vereins das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht und ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht zu. Ansonsten steht ihnen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
  4. Soweit bei beschränkt Geschäftsfähigen wegen des Stimm- und Wahlrechts die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, ist dieser Bestandteil der mit der Beitrittserklärung abzugebenden Einwilligung.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben und/oder vom 18. Lebensjahr an 40 Jahre Mitglied im Verein sind.
    Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.
  • § 11 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbeschränkt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist an einen schriftlichen Aufnahmeantrag gebunden.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
    Der Aufnahmeantrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
  3. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
    Sie braucht nicht begründet werden.

 

  • § 12 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b)    durch freiwilligen Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem        Verein erfolgen kann, wobei die Mitgliedschaft zum 31.12. des jeweiligen Jahres        endet.
    c)    durch Ausschluss des Vereins (§ 13)
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte dem Verein gegenüber. Vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verein können nicht hergeleitet werden.
    Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft endet noch zu bezahlen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder, die ein Amt innehatten, unverzüglich und unaufgefordert die ihnen anvertrauten Gelder oder Sachwerte, Gegenstände, Urkunden, Kassen und sonstige Geschäftsunterlagen an den
    1. Vorsitzenden des Vereins herauszugeben.
  • § 13 Ausschluss
  1. Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt der Hauptausschuss und der Ältestenrat mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Er kann erfolgen
a) Bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder die Satzung derjenigen Verbände, denen der Verein oder seine Abteilungen angehört
b) Wenn ein Mitglied durch Äußerungen oder Handlungen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise die Interessen, das Ansehen oder den Bestand des Vereins oder seiner Abteilungen gefährdet oder schädigt
c) Bei Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen
d) Wenn ein Mitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr in Verzug gekommen ist, kann die Vorstandschaft über den Ausschluss entscheiden.

2. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss ein Berufungsrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu. Dieses muss aber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich erklärt werden.

3. Sämtliche Funktionen des Mitgliedes im Verein ruhen ab dem Zeitpunkt, an dem ihm der Beginn des Ausschlussverfahrens mitgeteilt wurde.

  • § 14 Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

3.  Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

  • § 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen im Rahmen und unter Beachtung der vom Vorstand, Hauptausschuss oder den einzelnen Abteilungen erlassenen Spiel-, Benutzungs- und Hausordnungen zu nutzen. Die von der Vereinsleitung genehmigten Sonderregelungen sind ebenfalls zu beachten. Jedes Mitglied kann an den Veranstaltungen und Übungsabenden des Vereins teilnehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sein Stimmrecht gemäß § 10 auszuüben.
  3. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den in der Satzung festgelegten Vereinszweck zu fördern und den Mitgliedsbeitrag, sowie die Abteilungsbeiträge regelmäßig zu entrichten.
    Das Mitglied hat außerdem die Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie derjenigen Verbände, denen der Verein angehört, zu beachten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderung und Änderung der E-Mail-Adresse
    b) Änderung der Bankverbindung
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  • § 16 Mitgliedsbeitrag, Abteilungsbeiträge
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vorstandschaft und dem Hauptausschuss festgelegt und in der Mitgliederversammlung verabschiedet.a) Über eine Einführung, Erhöhung oder Abschaffung der Abteilungsbeiträge stellt der Abteilungsleiter einen Antrag im Hauptausschuss. Die Vorstandschaft und der Hauptausschuss stimmen darüber ab, wobei eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.b) Der Abteilungsbeitrag ist immer an den Mitgliedsbeitrag
    gekoppelt.
  2. Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand befreit werden. Dieselbe Regelung gilt für Rentner und Invaliden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im April fällig.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    4 Organe und Verwaltung des Vereins
  • § 17 Organe des Vereins sind:
  1. Der Vereinsvorstand (§ 18)
    2. Der Ältestenrat (§ 25)
    3.                    Der Hauptausschuss (§ 26)
    3a)      Die Vereinsjugend (§ 26 a)
    4.                    Die Mitgliederversammlung (§ 27)
  • § 18 Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Personen:
    a) Vorsitzender
    b) 1. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
    c)  2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
    d)  Kassier
    e)  Schriftführer
    f)  Technischer Leiter
    g) Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    h) Jugendleiter

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
a) Vorsitzender
b) 1. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung gebunden. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Vorstand alle Fragen selbsttätig entscheiden, die nicht kraft Gesetzes oder der Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Hauptausschusses unterliegen. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im Wege des rollierenden Wahlrechts gewählt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten entweder durch den
    Vorstandsvorsitzenden allein oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam oder die weiteren Vorstandsmitglieder (s. § 18 Punkt 1, d-h) gemeinsam. Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
    Wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist, wird der Verein durch die beiden Stellvertreter vertreten. Sollten auch diese verhindert sein, vertreten mindestens zwei der restlichen Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
  3. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl vorzunehmen. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist die freiwerdende Stelle vom Hauptausschuss durch Zuwahl vorübergehend zu besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Neuwahl zu erfolgen.
  4. Besitzt der Vereinsvorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr, so muss auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder binnen eines Monats in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgen.
  • § 19 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden
  1. Die Aufgaben des 1. Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter werden wie folgt umrissen.

Der 1.Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgaben der Satzung und des Vereinszweckes. Die Aufgaben des Vorsitzenden sind insbesondere:
a) Die Einberufung der Vorstands- und Hauptausschusssitzungen und der Mitgliederversammlung.
b) Der Vorsitz in den von ihm einberufenen Sitzungen und Versammlungen.
In den Abteilungsversammlungen ist ihm auf Wunsch der Vorsitz zu übergeben.
c) Die Überwachung sämtlicher Mitglieder, die eine Funktion im Verein ausüben, sowie der Ausschüsse und Abteilungen.
d) Er ist berechtigt, Mängel in der Ausübung des Sportbetriebs sowie in der Verwaltung im Benehmen mit den betroffenen Abteilungsleitern und Funktionären auszuräumen.
In Eilfällen ist er ermächtigt, geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten.
e) Sofern die anfallenden Arbeiten im Verein das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreitet, so kann der Vorstand weitere Kräfte zur Unterstützung der Vorstandschaft, des Hauptausschusses oder in den Abteilungen einsetzen.

2. Dem Vereinsvorstand obliegt die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert bis zu 5000 Euro und dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes mit einem Gegenstandswert bis zu 1000 Euro. Diese Bestimmungen gelten nur im Innenverhältnis.

  • § 20 Kassier

Der Kassier ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Abschluss vorzulegen. Er hat ferner für die Vereinnahmung der Mitgliedsbeiträge besorgt zu sein, sowie die genehmigten Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen.

  • § 21 §Schriftführer

Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Vorstands- und Hauptausschusssitzungen, sowie der Versammlungen.

  • § 22 Technische Leiter

Der technische Leiter ist für die technischen Anlagen der Liegenschaften des Vereins zuständig.

  • § 23 Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist für die Veröffentlichungen des Gesamtvereins zuständig.

  • § 24 Jugendleiter
  1. Er zeichnet verantwortlich für die Breitenarbeit im Verein und ist für die gesamte Jugendarbeit im Verein zuständig.
  2. Der Jugendleiter wird grundsätzlich von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ausnahmsweise kann er von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn es trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht möglich war, eine        Jugendversammlung abzuhalten oder wenn es der Jugendversammlung nicht gelungen        ist, einen Jugendleiter zu wählen.
  3. Der Jugendleiter gehört dem Jugendvorstand als Vorsitzender an.
  • § 25 Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und vier Ehrenmitgliedern zusammen.
  2. Der Ältestenrat ist die oberste Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten und bei Streitigkeiten im Verein und in den Abteilungen.
  3. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

  • § 26 Hauptausschuss
  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
    a) den Mitgliedern des Vereinsvorstandes (§ 18)
    b)    dem Ältestenrat (§ 25)
    c)    den Abteilungsleitern (§ 30 Ziffer 3) oder deren Vertreter
    d)    einer entsprechenden Anzahl Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer setzt der Vorstand (§ 18) fest.
    Der Jugendsprecher kann Beisitzer sein. Er wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung mit der Wahl des Hauptausschusses bestätigt (Ziffer 7).
  1. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
  2. Der Hauptausschuss erledigt die ihm in der Satzung zugewiesenen sowie alle nicht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben. Ferner obliegt ihm die Verbreitung und Abwicklung von Veranstaltungen und Vereinsaufgaben, die Beschlussfassung über größere Vorhaben des Vereins.
  3. Der Hauptausschuss beschließt weiter über die Aufbringung der finanziellen Mittel zur Förderung des Sportbetriebs und genehmigt Ausgaben, sofern hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.
  4. Der Hauptausschuss soll bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen werden.
  5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst.
  6. Die Positionen des Hauptausschusses mit Ausnahme der Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im Wege des rollierenden Wahlsystems gewählt.
  • § 26a Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des VfL Dettenhausen e.V.
    2. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Jugendordnung des Vereins.
    3. Für die Genehmigung oder Änderung der Jugendordnung ist der Hauptausschuss zuständig.
  • § 27 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die Entscheidung aller Fragen zu, die nicht durch die Satzung ausdrücklich an andere Organe delegiert worden sind. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung zu befinden über Satzungsänderungen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die Entlastung dieser Mitglieder, die Wahl des Ältestenrats und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres abzuhalten.
    Sie ist mindestens 21 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Dettenhausen anzukündigen.
  3. Die Tagesordnung hat zu enthalten
    a) Bericht des 1. Vorsitzenden
    b)    Bericht des Kassiers
    c)    Bericht der Kassenprüfer
    d)    Entlastung des Vorstands und der durch die Mitgliederversammlung gewählten   Mitglieder des Hauptausschusses
    e)    Neuwahlen
    f)     Beschlussfassung über Anträge
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Zur Satzungsänderung/Neufassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall seine Stellvertreter aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder aufgrund eines von 25 % der Mitglieder unterschriebenen Antrags einzuberufen oder wenn sonst die Einberufung im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Abs.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit zwischen Veröffentlichung der Einladung und dem Termin für die Mitgliederversammlung auf zwei Wochen verkürzt werden kann.
  • § 28 Ausschüsse
  1. Zur Unterstützung des Vorstands und des Hauptausschusses können für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse gebildet werden (z.B. Ehrenausschuss, Festausschuss usw.).
    Sie unterstehen je nach Zweck dem Vorstand oder dem Hauptausschuss.
  2. Die Ausschüsse können aus der Mitte der Mitgliederversammlung oder des Hauptausschusses gewählt werden.
  3. Die einzelnen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
  4. Die Ausarbeitung und die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes bzw. Hauptausschusses, denen auch Protokolle zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.
  • § 29 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören. Sie haben die Kasse des Vereins jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Ferner haben die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht zu erstatten. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

  • § 30 Abteilungen
  1. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese sollen den jeweiligen Fachverbänden angehören, deren Weisungen sie unterliegen.
  2. Bei der Durchführung des Sportbetriebs wird den Abteilungen sport- und spieltechnisch weitgehende Selbständigkeit zugestanden. Die Abteilungen haben sich jedoch den
    Interessen des Gesamtvereins unterzuordnen.
  3. a) Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt.
    b)    Sie soll eine Abteilungsjugend organisieren, die den Abteilungsjugendleiter wählt  oder sie soll einen Abteilungsjugendleiter von den Abteilungsmitgliedern durch Wahl   bestimmen lassen.
    c)    Der Abteilungsleiter soll mit dem Jugendabteilungsleiter, den Spielleitern, den  Betreuern und den sonstigen für den Sportbetrieb erforderlichen Personen einen                              Ausschuss bilden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Abteilungen richtet.
    d)    Der Abteilungsleiter wird von den Abteilungsmitgliedern durch Wahl bestimmt und vom Hauptausschuss bestätigt.
  4. Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen. Die Einnahmen der einzelnen Abteilungen sind Einnahmen des Vereins. Die Abteilungen sind jedoch berechtigt, Abteilungskassen zu führen und folgende Mittel zu bewirtschaften:
    a) die ihnen nach der Zuschussordnung des Hauptvereins gewährten Zuschüsse
    b) die von den Abteilungsmitgliedern zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag nach § 16, freiwillig geleisteten Abteilungsbeiträgec) sonstige dem Abteilungssportbetrieb dienenden Zuwendungen. Die Bewirtschaftungsbefugnis obliegt dem Abteilungsausschuss oder wenn ein solcher nicht besteht, dem Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungskasse Buch zu führen. Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss der Kassenbericht dem Kassier des Hauptvereins vorgelegt werden. Der Vorstand (§ 18) kann jederzeit Einblick in die Bücher der Abteilungskasse verlangen. Bei Auflösung der Abteilung wird der vorhandene Kassenbestand auf die Hauptkasse des Vereins übernommen. Die Führung einer Abteilungskasse entbindet nicht von den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung.
  1. Bei Abteilungsversammlungen haben sämtliche Vollmitglieder Stimmrecht, die der Abteilung angehören. Zweifelsfälle entscheidet der Abteilungsleiter.
  2. In allen Abteilungen unterliegen alle über den Rahmen der Abteilung hinausgehenden Beschlüsse grundsätzlich der Genehmigung durch den Vorstand. Die Abteilungsleiter haben die Pflicht, rechtzeitig über sämtliche Vorhaben, welche über den Rahmen der Abteilung hinausgehen, den Vorstand des Vereins zu informieren. Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand jederzeit auf Anforderung Berichte, Protokolle und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll der Abteilungsversammlung und der dazugehörige Kassenbericht sind dem Vorstand ohne Aufforderung bis spätestens 30.06. des jeweiligen Jahres zur Verfügung zu stellen.
  1. Die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren. Stehen Beschlüsse einer Abteilungsversammlung den Interessen des Vereins entgegen, so kann der 1.Vorsitzende den Beschlüssen widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zu einer Beschlussfassung durch den Hauptausschuss.
  2. Über die Gründung einer Abteilung sowie die Auflösung einer Abteilung kann nur der Hauptausschuss beschließen. Die Verselbstständigung bzw. der Übertritt einer dem Verein angehörigen Abteilung zu einem anderen Verein kann nur durch Einzelaustritt der interessierten Mitglieder aus dem Verein mit den durch diese Satzung bestimmten rechtlichen Konsequenzen erfolgen.
  3. Sämtliche Mitglieder einer Abteilung müssen Mitglieder des Gesamtvereins sein.
  • § 31 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein u.a. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

  • § 32 Strafbestimmungen
  1. Der Hauptausschuss kann nach Anhörung des Betroffenen Ordnungsstrafen (Verweise, Disqualifikation, Verbote für das Betreten und Benutzen der Sportanlagen einschließlich des Sportheims) gegen jedes Mitglied aussprechen, das sich gegen diese Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergangen hat. Gegen einen Strafbeschluss steht dem Betroffenen ein Anrufungsrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu.
  2. Die Mitglieder sind in allen sportlichen Angelegenheiten ausschließlich an die Entscheidung des Vereins gebunden.
  3. Differenzen zwischen Vereinsmitgliedern sowie zwischen Abteilungen unterliegen der Entscheidung des Hauptausschusses mit Ältestenrat als Schiedsstelle. Kommt es zu keiner Entscheidung, so entscheidet der Ältestenrat als oberste Schiedsstelle (§ 25, Ziffer 2). Mitbetroffene Mitglieder des Ausschusses haben in diesen Angelegenheiten kein Mitwirkrecht. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle besteht kein Rechtsmittel.
  • §33 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dettenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

 5. Schlussbestimmung

  • § 34 In-Kraft-Treten

(Hier wird der Termin genannt, an dem die Neuffassung der Vereinssatzung von der Hauptversammlung beschlossen wird.)