Jugendordnung

Jugendordnung:

Im Rahmen der Satzung des VfL Dettenhausen und in Erfüllung des nach § 26a der VfL Satzung gegebenen Auftrags verabschiedet die Jugendvollversammlung die nachstehende Jugendordnung.

§ 1
Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im VfL Dettenhausen e. V.

§ 2
Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklunsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3
Organe

Organe der Vereinsjugend sind:
(1) die Jugendversammlung
(2) der Jugendausschuß
(3) Der Jugendvorstand

§ 4
Jugendversamlung

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Sie sollte vor der Jahreshauptversammlung stattfinden.

(2) Aufgaben:
1. Bericht des Jugendvorstandes;
2. Kassenbericht;
3. Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes;
4. Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes;
5. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein;
6. Diskussion und Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

(3) Wahlperiode und Wahlverfahren:
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Stimm- und Wahlberechtigung:
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche zwischen 7 und 13 Jahren steht das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht zu. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(5) Anträge an die Jugendversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und den Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 5
Jugendausschuß

(1) Zusammensetzung
Dem Jugendausschuß gehören an:
1. die Mitglieder des Jugendvorstandes
2. die Abteilungsjugendleiter
(2) Aufgaben:
1. Beratung und Beschlußfassung des Jugendetats;
2. Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des
Jugendvorstandes;
3. Führung der Jugendkasse;
4. Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte
Aufgaben;
5. Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Fragen
der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von
Anträgen der Vereinsjugend an des Gesamtverein;
6. Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
7. Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;
8. Koordinierung der Jugendarbeit in den Abteilungen;
9. Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen;
10. Gewinnung von weiteren Mitarbeitern für die
Jugendarbeit.
(3) Zusätzliche Mitarbeiter:
Der Jugendausschuß hat die Möglichkeit abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschußmitglieder zu berufen.

§6
Jugendvorstand
(1) Dem Jugendvorstand gehören an:
1. der Jugendleiter
2. der Jugendsprecher
3. entsprechend den jeweiligen Erfordernissen bis zu 3
weitere Mitarbeiter.
Der Jugendsprecher soll bei seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Aufgaben:
1. Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein;
2. Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei Sportkreisjugend (SKJ), Württembergische Sportjugend (WSJ), Stadt- und Kreisjugendring (SJR bzw. KJR);
3. Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit;
4. Qualifizierung der Jugendmitarbeiter durch Bekanntgabe von Weiterbildungsveranstaltungen;
5. Planung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen;
6. Sicherstellung des Informationsflusses an die Vereinsjugendmitarbeiter und zwischen den Vereinsjugendmitarbeiter;
7. Behandlung und Delegation von Aufgaben und Fragen, die nicht zweifelsfrei einem anderen Organ zugeordnet werden können.
(3) Arbeitweise:
1. der Jugendleiter leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Bei Bedarf können zu den Sitzungen zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.

§ 7
Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

(1) Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
(2) Der Jugendsprecher vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Hauptausschuß.

§ 8
Abteilungen

(1) Die Abteilungsjugenden bzw. die Abteilungen werden durch den Abteilungsjugendleiter im Jugendausschuß mit Sitz und Stimme vertreten.
(2) Sie sollen eine Abteilungsjugend organisieren, die sich eine eigene Abteilungsjugendordnung gibt, die sich an der jeweils gültigen Jugendordnug orientiert und vom Jugendausschuß zu bestätigen ist.

§ 9
Jugendkasse

(1) Die Jugendkasse wird vom Jugendvorstand geführt.
(2) Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
(3) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermittel. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
(4) Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 10
Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Hauptausschuß bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Hauptausschuß in Kraft.

§ 11
Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Bei Unstimmigkeiten geht die Vereinssatzung der Jugendordnung vor.

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